Blog zum
Erbrecht von England und Wales
A.
Einführung zum Thema
1. Dem Tod entgeht kein Mensch, jedoch wird der Gedanke an den Tod von vielen Menschen zumeist verdrängt oder auf später verschoben.
Nach dem Tod eines nahen Verwandten bzw. Angehörigen ist dieses Thema aber akut. Es sind viele Dinge zu regeln, insbesondere wenn der Nachlass in verschiedenen Staaten hinterlassen wurde.
Meine Mandantschaft aus Deutschland, UK, EU und darüber hinaus steht oftmals großen Herausforderungen gegenüber.
Hiermit möchte ich meinen Blogs zu diesem Thema beginnen, um praxisnah und verständlich einige wichtige rechtliche Schritte zu beschreiben.
2. Das Erbrecht von England und Wales ist sehr unterschiedlich zum deutschen Erbrecht. Dies hat verschiedene traditionell bedingte Ursachen.
Fakt bleibt, es ist zu beachten, wenn es auf den jeweiligen Nachlass anzuwenden ist.
Dazu werde ich später noch ausführlicheres erklären.
Nun erstmal ein kleiner Einstieg in die umfangreiche Rechtsmaterie zum Erbrecht von England und Wales.
3. Hat der Verstorbene ein englisches Testament (Last Will and Testament) und Vermögen in England hinterlassen, muss dem entsprechend vorgegangen werden.
a. Das Erbe geht nicht direkt auf die Erben (beneficiaries) über, sondern es ist zunächst ein personal representative (als executor/executrix) rechtlich verantwortlich zur Regelung des Nachlass (the estate's assets) bestehend aus Geld, Eigentum und Besitztümern (money, property and possessions), der an die Erben (beneficiaries) durch ihn entsprechend dem englischen Testament verteilt werden muss.
b. In dieser Zeitspanne (administration period) ist der personal representative verantwortlich für die Abwicklung des gesamten Nachlasses.
4. Es ist zu überprüfen, ob vom personal representative ein 'probate' (Erbschein) zu beantragen ist, bevor er/sie über den Nachlass verfügt werden kann.
a. Ist zwar kein englisches Testament vorhanden und demnach auch kein Executor oder eine Executrix bestimmt im englischen Testament, aber Grundbesitz oder hohe Bankkonten etc. in UK vorhanden, ist ein 'probate' jedenfalls erforderlich.
Ein personal representative bei einem 'probate' ohne Testament wird als administrator bezeichnet.
b. Der personal representative und seine Aufgaben und Pflichten
Hier möchte ich Grundlegendes über die Pflichten und Aufgaben eines 'personal representative', der entweder Executor/Executrix oder Administrator des Nachlasses (estate's assets) ist, beschreiben. Es besteht ja ein Unterschied, ob ein Last Will and Testament vorliegt oder nicht.
aa. Während der 'administration period', die ab Tod des Verstorbenen beginnt und erst mit der Verteilung des Nachlasses an die 'beneficiaries' endet, muss folgendes erledigt werden:
- Schulden des Verstorbenen sind zu begleichen,
- die Sichtung und der eventuelle Verkauf von Eigentum und Aktien etc. je nach Einzelfall und Testamentsgestaltung hat zu erfolgen,
- Überprüfung was mit einem eventuellen Trust des Verstorbenen geschehen soll,
- Einkommensteuer ist zu bezahlen, z.B. bezüglich Mieteinkünften, Gewinnen aus Business, Zinsen von Investments etc.,
- Capital Gain Tax ist zu bezahlen z.B. aus Gewinnen beim Verkauf von Aktien, Investments oder Eigentum,
- der Wert des Nachlasses, des Einkommens und der Steuerverpflichtungen muss dem HM Revenue und Customs berichtet werden.
bb. Falls es mehrere personal representatives gibt, muss durchdacht werden:
- wo sollen die Finanzmittel aus dem Nachlass verwaltet werden? Soll ein Bankkonto als 'executorship account' eröffnet werden,
- gemeinsame Regeln über eine Abhebung oder Bezahlung von Konten in Verbindung mit dem estate des Verstorbenen,
- welcher Nachlass verkauft werden soll und wann.
5. Schon diese Aufgaben können sehr umfangreich und herausfordernd sein. Daher ist eine frühzeitige Beratung oder auch die Beauftragung einer in diesen Bereichen versierten Person erleichternd und ratsam.
B.
Das Erbrecht von England und Wales –
meine kleine Übersicht zu einem sehr umfangreichen Thema
Nach meiner Einführung möchte ich in diesem Beitrag auf weitere rechtliche Schritte eingehen, die nach dem Tod eines nahestehenden Menschen auf die Hinterbliebenen zukommen.
1. Es geht zunächst um die Berechtigung, den Nachlass des Verstorben verwalten zu dürfen und entsprechend den rechtlichen Vorgaben verteilen zu dürfen.
2. Übrigens hat das Erbrecht von Schottland unterschiedliche Gesetzte und Regelungen im Vergleich zum Erbrecht von England und Wales. Auch das Recht von Nordirland hat eigene Gesetzesgrundlagen. Es ist stets zu beachten, dass im Vereinigten Königreich verschiedene Rechtsgebiete bestehen.
3. Ein Erbschein (probate) gibt das Recht über das Eigentum, Geld, Besitz etc. der verstorbenen Person, also den gesamten Nachlass (the estate's assets), zu verfügen.
Daher sollten keine finanziellen Dinge oder gar das Inserieren zum Verkauf von Grundeigentums vor Erteilung eines 'probate' angefangen werden.
Um einen 'probate' zu erhalten, muss dieser beantragt werden. Bevor ich auf das Verfahren dazu im einzelnen eingehen werde, ist zu klären:
- ob im jeweiligen Erbfall ein 'probate' praktisch und rechtlich nötig ist,
- wer zur Beantragung eines' probates' berechtigt ist,
- ob Erbschaftssteuer (Inheritance Tax) zu zahlen ist,
- und ob vielleicht bereits ein 'probate' für eine andere Person erlassen wurde. Dieses kann durch eine Online Recherche in den 'probate records' geschehen unter www.gov.uk/search-will-probate.de
Gern stehe ich Ihnen/euch kompetent, sehr erfahren und einfühlsam von Anfang an zur Seite, um diese emotional und von der Gesetzeslage her herausfordernde Situation so gut wie möglich zu meistern.
4. Im folgenden möchte ich informieren wie zu ermitteln ist, ob ein 'probate' überhaupt erforderlich ist oder nicht.
a. Der richtige Weg dafür ist, die Bank des verstorbenen Angehörigen bzw. der verstorbenen Angehörigen zu kontaktieren; Ebenso z.B. deren mortgage company, wenn eine Haushypothek bestehen sollte.
Oftmals hat eine Bank o.ä. eigene interne Regeln. Es lohnt sich immer, zunächst dort nachzufragen. Es gibt unterschiedliche finanzielle Grenzen, ab denen ein probate vorgelegt werden muss. Bei sehr niedrigen Sparbeträgen kann die Notwendigkeit zur Vorlage eines 'probates' entfallen. Wichtig ist allerdings dafür, dass eine Sterbeurkunde vorgelegt wird und ein Nachweis über das nahe Verwandtschaftsverhältnis zum dem bzw. der Verstorbenen.
b. Außerdem ist zu beachten, ob es sich bei dem Nachlass um Geld oder Anteil handelt, die mit anderen Personen gemeinsame gehalten werden, also ob es sich um 'joint accounts' handelt. Dann geht der Anteil am gemeinsamen Geld, Share etc. automatisch an den Überlebenden bzw. die Überlebende über. Es sei denn, die Account-Inhaber*innen haben anderes vereinbart.
Vergleichbares geschieht mit Nachlässen als joint tenants (gemeinschaftliche Mieter*innen), joint-property-ownership (gemeinschaftliche Eigentümer*innen). Auch in diesen Bereichen geht der Anteil automatisch auf den Überlebenden bzw. die Überlebende als Mieter*in oder Eigentümer*in über.
c. Als weitere Vorüberlegung ist zu beachten, von wem ein 'probate' beantragt werden kann?
aa. Falls ein Last Will and Testament vorliegt, hat die darin als Executor bzw. Executrix genannte Person das Recht dazu.
bb. Wenn kein solches Testament vorliegt oder es ungültig ist, können die nächsten Angehörigen einen 'probate' beantragen beim zuständigen Probate Registry (Nachlassgericht).
Hierbei gibt es eine gewisse Reihenfolge im familiären Nähe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis, die zu beachten ist. Dazu werde ich später noch ausführlicher berichten.
d. Sind diese Vorprüfung und Überlegungen mit dem Ergebnis, dass ein 'probate' beantragt werden muss von der zuständigen Person, dann ist vorab der Wert des Nachlass zu errechnen. Bevor ein 'probate' beantragt werden kann, muss berechnet sein, ob Inheritance Tax (Erbschaftssteuer) zu zahlen ist.
Weitere Ausführungen folgen alsbald.
Last not least:
Ich stehe Ihnen/euch von Anfang an sowohl bei englischen als auch bei britisch-deutschen sowie internationalen Nachlässen kompetent, einfühlsam und sehr erfahren zur Seite.