Rechtstips zur Nachlassgestaltung - estate planning


In meiner Boutique-Kanzlei für Englisches Recht und Europarecht habe ich unter anderem mit internationalen Paaren und Familien sowie deren Testamentsgestaltungen und Nachlassabwicklungen zu tun.


Insbesondere hat meine Mandantschaft Grundbesitz im Vereinigten Königreich und in Deutschland sowie eventuell auch in weiteren Staaten.


Wenn meine Mandantschaft Bankkonten in verschiedenen Rechtsgebieten haben wie z.B. den Kanalinseln etc. stellt sich zudem die Frage, was dazu in letztwilligen Verfügungen gestalten werden sollten, damit es nach dem Tod für die Hinterbliebenen nicht zu Schwierigkeiten kommen kann, die durch eine gute vorherige Beratung ausgeschlossen werden könnten.
Das Erbrecht von England und Wales ist sehr unterschiedlich z.B. zum Erbrecht von Deutschland sowie anderen europäischen Staaten und international.


Oftmals ist dies den Erblassern nicht bewusst und daher ist eine rechtzeitig Beratung und Gestaltung von einem Testament und einem Last Will und Testament sehr wichtig.


In Zeiten des gesellschaftlichen Wandels und der neuen Familienstrukturen ist es besonders ratsam, sich rechtzeitig umfassend beraten zu lassen.


Ebenso ist eine sachgemäße, fundierte und einfühlsame Nachlassverwaltung z.B. als Executor oder Executrix eines Last Will and Testaments gemäß dem Recht von England und Wales für alle Beteiligte wünschenswert und sollte frühzeitig bestimmt werden.


Im folgenden möchte ich einen weiteren kleinen Einblick in diese schwierige Rechtsmaterie geben.


In einem deutschen Testament vor einem deutschem Notar oder einer Notarin sind oftmals Vorbemerkungen wie die folgende aufgenommen:


"Ich besitze die nordirische und die britische Staatsangehörigkeit. Ich habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und beabsichtige, diesen beizubehalten.
Der Notar hat den Erschienen darauf hingewiesen, dass der Erschienene nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen kann, deutsches Erbrecht aber zur Anwendung kommt, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes in Deutschland hat und keine wirksame Rechtswahl zugunsten eines anderen Landes trifft bzw. getroffen hat."


Hat dieser Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt doch wieder nach Nordirland verlegt, z.B. wegen einer schweren Erkrankung, dann ist zu untersuchen, welche Auswirkungen dieses auf das deutsche Testament hat.


Zum Beispiel gibt es in Deutschland einen Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen des Erblassers, die nicht im Testament bedacht wurden. In Nordirland ebenso wie in England und Wales ist dieses unbekannt.


Also ist es besser zu bedenken, was der Testierende in einem solchen Fall weiterhin möchte. Es ist ratsam, rechtzeitig eine rechtlich passende letztwillige Verfügungen als Last Will and Testament zu verfassen.


Hierzu sind viele rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, auf die ich hier nicht eingehen kann, da es nur ein Einblick in eine schwierige Rechtsmaterie sein soll.
Stets ist bei internationaler Mandantschaft und deren Testamenten zu beachten, in welchem Land Grundbesitz besteht.


In einem deutschen Testament vor einem deutschen Notar wird daher oftmals als eine weitere Vorbemerkung eingefügt:


"Ich verfüge nicht über Grundbesitz im Ausland."


Wenn dem so ist, ist es einfacher, aber wenn Grundbesitz in verschiedenen Staaten besteht, muss gestaltet werden, wie die Erbfolge stattfinden soll.


Innerhalb der EU gibt es lediglich eine Vereinheitlichung zum Verfahren nach dem Erbfall durch das Europäische Nachlasszeugnis. Eine inhaltliche Vereinheitlichung der nationalen Erbrechte hat nicht stattgefunden.


Nach dem Brexit ist die Verfahrenserleichterung durch das europäische Nachlasszeugnis keine Option für Nachlässe in Nordirland, England und Wales oder auch in Schottland.
Daher stellt sich die Frage, ist es nicht besser bei Grundbesitz in UK und in Deutschland immer sowohl ein Last Will and Testament zu hinterlassen als auch ein deutsches Testament?


In einem Last Will and Testament ist z.B. folgende Klausel nach einer Severebility (Salvatorische Klausel) meines Erachtens sehr sinnvoll:


"This Will is made according and under the Laws of England and Wales. It is created for my estate in England and Wales. I am free to make any other Wills for my further estates, assets, shares, money, belongings etc., which are placed outside the United Kingdom of Great Britain and Northern Irland."


Denn das Erbrecht von England und Wales gibt eine sehr große Testierfreiheit. Ein gesetzliches Pflichterbteil von erwachsenen Kindern, wie es dies in Deutschland gibt, gibt es so nicht. Es ratsam, das Erbe von Kindern im Last Will and Testament zu bestimmen, falls es gewünscht ist. Ohne Last Will and Testament besteht zwar eine gesetzlich bestimmte Erbfolge, aber diese hängt von der Familienzusammensetzung ab und es ist diesbezüglich ein Reformvorhaben im Gange.


Es kommt also immer auf den konkreten Fall an, welche Angehörigen es gibt und welche überlebt haben. Die Wünsche des Testierenden bzw. der Testierenden sind bei der Gestaltung deren Testamente und auch deren Nachlassgestaltung wesentlich. Hierzu sollten rechtzeitig Vorkehrungen getroffen werden.


Jedenfalls ist auch entscheidend, wo sich welcher Nachlass räumlich befindet.
Vorrang hat, was den Wünschen der Mandantschaft entspricht und den rechtlichen Möglichkeiten zur internationalen Testamentsgestaltung.


Daher ist eine fundierte Beratung für den konkreten Fall einer Nachlassplanung und Gestaltung unerlässlich.




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